Besonderer Verordnungsbedarf (BVB)
Besondere Verordnungsbedarfe (BVB) für die Ergotherapie Patientinnen und Patienten extrabudgetär versorgen
Die Vereinbarung über BVB (ehemals Praxisbesonderheiten) für Heilmittel sind zum 1. Januar 2017 in § 106b SGB V erneuert und zuletzt 2019 aktualisiert worden.
Die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Liste von Diagnosen verständigt, die bundesweit als Besondere Verordnungsbedarfe gelten. Diesen Diagnosen sind der jeweilige ICD 10-Code sowie die Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtline (Heilmittelkatalog) zugeordnet. Beides (Diagnosegruppe und ICD 10-Code, ggf. auch zwei davon) muss auf dem Verordnungsvordruck enthalten sein, dann wird bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen die Verordnung als BVB identifiziert. Die Kosten für diese Verordnungen werden dann im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V anerkannt und vom Verordnungsvolumen abgezogen.
So entsteht ein größerer Spielraum zur Verordnung von Ergotherapie bei weiteren Diagnosen, so wie es die Heilmittel-Richtlinie vorsieht.
Ab Januar 2021 ist bei den Diagnosen aus der Liste BVB die orientierende Behandlungsmenge nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus wurden die Diagnosegruppen redaktionell in der Liste BVB angepasst. Ansonsten hat sich durch die neuen Heilmittel-Richtlinie nichts an den Grundsätzen geändert.
Diese bundesweite Diagnoseliste kann auf Landesebene um weitere anzuerkennende BVB, oder bereits vereinbarte Indikationen, ergänzt werden. Informationen hierzu sind bei den kassenärztlichen Vereinigungen vor Ort zu erhalten.
Die Diagnoseliste kann in unserer Praxis kostenfrei angefordert werden.