Infos für Ärzte und richtiges Ausstellen der Heilmittelverordnung
Wer kann Ergotherapie verordnen?
Ergotherapeutische Leistungen kann jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt verordnen,die die Maßnahmen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse überwachen, leiten und beenden können. Diagnostische Maßnahmen nach § 6a (Ärztliche Diagnostik) der Heilmittel-Richtlinie können in eigener Durchführung erbracht oder durch Fremdbefunde belegt werden.
Wo kann man nachlesen, was auf einer Verordnung stehen muss?
In der Heilmittel-Richtlinie (§13) ist genau festgelegt, welche Angaben eine vertragsärztliche Verordnung über Ergotherapie enthalten muss. Für alle Angaben finden sich auf dem Verordnungsblatt Muster 13 entsprechende Felder. Eine Übersicht finden Sie in der Broschüre "Rund um die Ergotherapie-Verordnung", die Sie gerne kostenlos bei uns in der Praxis anfordern können.
Welche Angaben sind besonders wichtig?
Neben den Daten, die für die Verwaltung/Abrechnung gebraucht werden (im oberen linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Behandlung unbedingt erforderlich und somit als Pflichtangaben auf der Verordnung notwendig:
- Behandlungsrelevante Diagnose(n) :ICD-10-Code sowie Diagnose im Wortlaut
- Diagnosegruppe
- Leitsymptomatik ( als buchstabenkodierte Leitsymptomatik mit a), b), c) oder als patientenindividuelle Angabe) und ggf. Spezifizierung der Therapieziele
- Genaue Bezeichnung des Heilmittels
(im Wortlaut, die Angabe " Ergotherapie" z.B. ist nicht ausreichend!) - Anzahl und Frequenz der Leistung/en
Was ist noch wichtig?
- der Therapiebeginn ist spätestens 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung. Soll die Therapie innerhalb von 14 Tagen beginnen, kann "dringlicher Behandlungsbedarf" angekreuzt werden.
- Bei Verordnungen aus dem "Entlassmanagement" muss die Therapie innerhalb von 7 Tagen begonnen werden.
Warum müssen Verordnungen vom Arzt korrigiert werden?
Aufgrund der "Prüfpflichturteile" des Bundessozialgerichts (BSG) müssen die Heilmittelerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Behandlung und die Abrechnung der Leistungen.
Gemäß Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nur nach Absprache mit dem Arzt vornehmen bei:
- Heilmittelbereich
- Therapiebericht
- Anzahl der Behandlungseinheiten wenn Höchstmenge überschritten
- Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie und umgekehrt
- Abweichung der Frequenz
- Leitsymptomatik
Die o.g. Änderungen könne durch die Therapiepraxis selbst geändert und auf der Verordnung dokumentiert werden. Alle anderen Änderungen sind ärztlicherseits vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums und Praxisstempels zu bestätigen. Dies ist auch auf dem Faxweg möglich.
Daher: Wenn eine ergotherapeutische Praxis mit der Bitte um Korrektur der Verordnung zu Ihnen kommt, ärgern Sie sich nicht und ändern Sie diese – soweit Sie darin noch Ihre Verantwortung für die Therapieentscheidung sehen. Eine Änderung der Formalien schützt Sie vor einem Regress und den Heilmittelerbringer vor der Verweigerung der Vergütung!
WICHTIG:
Zusatzinformationen zu extrabudgetären Versorgung:
Seit 2013 wird es Ärztinnen und Ärzten erleichtert , Patient/innen mit bestimmten Diagnosen ergotherapeutisch zu versorgen; dabei wird zwischen dem Langfristigen Heilmittelbedarf (LHM) und Besonderem Verordnungsbedarf (BVB) unterschieden. Die Kosten für die Verordnungen fallen nicht in das Budget- es besteht keine Gefahr eines Regresses. Weitere Informationen finden Sie auf den extra Seiten zum LHM und BVB.